In § 45a Sozialgesetzbuch XI wird Näheres zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag geregelt.
"Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonal zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können." (§ 45a Abs.1, SGB XI)
Um als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag (AUA) Leistungen für Pflegebedürftige über deren Pflegeversicherung abrechnen zu können, benötigt man in Berlin die Anerkennung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin. Das Verfahren zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Berlin wird in der Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) geregelt.
Hier finden Sie alle Informationen zu den Voraussetzungen, dem Konzept und der Antragsstellung, die Sie für eine Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung im Alltag benötigen.
Informationsblatt - Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag (Link)
Mustercurriculum zur Schulung Ehrenamtlicher (Link)
Qualitätsstandards für Angebote zur Unterstützung im Alltag (Link)
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur Antragsstellung, um Orientierung bei der Antragsstellung zu geben.
Hier finden Sie ein Muster für einen Leistungsnachweis als Excel- Datei und als PDF- Datei (Link)
Gemeinnützige AUA bieten Betreuungsleistungen an, die vorwiegend mit Ehrenamtlichen erbracht werden und gemeinsam mit den pflegebedürftigen Nutzer*innen ausgeführt werden. Dies sind z.B.
Anbieter Haushaltsnaher Dienstleistungen:
Die gewerblichen haushaltsnahen Dienstleistungen sind reine Entlastungsangebote für die pflegebedürftigen Nutzer*innen. Diese Dienstleistungen werden ausschließlich mit beschäftigten Mitarbeiter*innen erbracht.
Zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen gehören
Die Haushaltsnahen Dienstleistungen dürfen mit max. 34,- €/Stunde abgerechnet werden. Anfahrtskosten und Reinigungsmittel sind im Stundensatz enthalten und dürfen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
In dem vor Beginn der Dienstleistungen vereinbarten Vertrag werden die auszuführenden Tätigkeiten und der zeitliche Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen festgelegt. Die Nutzer*innen können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Nebengeschäfte, die über die in dem Vertrag vereinbarten Leistungen hinausgehen, sind nicht statthaft.
Die gewerblichen Anbieter haushaltsnaher Dienstleistungen müssen einmal jährlich schriftliche Befragungen ihrer Kunden zur Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durchführen (Qualitätsstandards, 3.5). Ein Vorschlag hierzu ist ein Fragebogen, z.B. wie dieser Muster-Fragebogen (Link)
Für nähere Informationen oder bei Beschwerden zur Leistungserbringung stehen die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin, Abt. Pflege, Oranienstraße 106, 10969 Berlin (Pflegeunterstuetzung@SenWGPG.Berlin.de) oder das Kompetenzzentrum Pflegeunterstützung, Bismarckstr. 101, 10625 Berlin (kompetenzzentrum@sekis-berlin.de) zur Verfügung.